Allgemeine Geschäftsbedingungen

tap Media GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma tap Media GmbH - genannt tap Media - für die Erbringung von Werkleistungen im Bereich der Medien- und Filmproduktion (Videographie und Medienkonzeption)

I. Einbeziehung der AGB

Für die Erbringung von Werkleistungen im Bereich der Medien- und Filmproduktion und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch tap Media gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeglichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Leistungen / Auftragserteilung / Vertragsschluss

  1. Voran steht ein unverbindliches, freibleibendes Angebot von tap Media, auf Grund dessen der Auftraggeber innerhalb der genannten Gültigkeit des Angebots einen Auftrag an tap Media erteilen kann. Die Auftragserteilung erfolgt mittels einer verbindlichen Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber in schriftlicher Form. Eine Übermittlung dieser Bestätigung per E-Mail genügt.

  2. Der Vertrag kommt sodann erst durch eine hierauf ergehende Auftragsbestätigung von tap Media zustande. Grundlage für die Auftragsbestätigung und die Vertragsleistung ist ein von tap Media angefertigtes und mit dem Auftraggeber abgestimmtes vorläufiges Dreh- bzw. Produktionskonzept.

  3. Die Ausarbeitung des endgültigen Dreh- bzw. Produktionskonzepts erfolgt in inhaltlicher Absprache mit dem Auftraggeber nach Vertragsschluss als Teil der Vertragsleistung.

  4. Die Umsetzung aller Aufträge schließt eine Feedbackschleife ein, bei der der Auftraggeber Inhalte, Schnitt und Bildwahl innerhalb der im Dreh- bzw. Produktionskonzept festgelegten Grenzen ändern kann. Alle Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers nach Abschluss der ersten Feedbackschleife können von tap Media in Rechnung gestellt werden, soweit diese nicht inhaltliche und technische Produktionsmängel durch tap Media betreffen.

  5. Rügen der Qualität des Bildmaterials können vom Auftraggeber ausschließlich im Bezug auf die im Dreh- bzw. Produktionskonzept mit Bezug zu den im Showreel enthaltenen und dargestellten Aufnahmen vereinbarten Aufnahmeparameter erhoben werden. Qualität, Umstände und Begebenheiten der vereinbarten Dreh- bzw. Produktionsorte sowie Licht- und Wetterbedingungen können, soweit sie nicht im Einflussbereich von tap Media liegen, nicht gerügt werden.

III. Kündigung des Vertrags

  1. Die Kündigung des Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a BGB liegt insbesondere vor, bei einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen die vertraglichen Vereinbarungen inklusive dieser AGB; bei einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen; wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

  3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, trägt er den Teil der Vergütung und der Kosten, der auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil der vereinbarten Leistung entfällt. Es wird vermutet, dass dieser Teil sich gemessen am Gesamtbruttobetrag des Auftrags wie folgt bemisst: bis 30 Tage vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn: 50 % des Bruttobetrags; bis 14 Tagen vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn: 80 % des Bruttobetrags; bis 7 Tage vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn: 100 % des Bruttobetrags; Bei vereinbarten Abschlagszahlungen werden entsprechende Teilbeträge von tap Media einbehalten.

  4. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass tap Media keine oder nur geringere Aufwendungen entstanden sind, als die vorstehend aufgeführten Beträge. Planungs- und Konzeptionskosten, sowie zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß Angebot und Auftrag bereits gebuchte Reise- und Unterkunftskosten oder hierzu anfallende Stornierungsgebühren sind jedoch stets zu ersetzen.

  5. Hiervon abweichende Vereinbarungen können durch schriftlichen Vermerk auf der Auftragsbestätigung getroffen werden.

IV. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat die Eignung des von ihm gewählten Dreh- bzw. Produktionsortes, die Anwesenheit von Statisten in ausreichender Anzahl sowie das Vorhandensein von allen weiteren inhaltlich erforderlichen Materialien und Personen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die tap Media durch einen ungeeigneten Aufbauort, fehlende Statisten oder Materialien, für deren Vorhandensein der Auftraggeber verantwortlich ist, entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

  2. tap Media trägt die Verantwortung für die Deckung des Aufnahmevorgangs durch eine Haftpflichtversicherung. Erforderliche öffentliche und private Aufnahmegenehmigungen, die über etwa am Dreh- bzw. Produktionsort gültige Allgemeinverfügungen hinaus erforderlich sind, sind für den Dreh bzw. die Produktion vom Auftraggeber selbst einzuholen.

  3. Statisten und etwaige, vor Ort befindliche Personen müssen durch den Auftraggeber über die entsprechend stattfindenden Filmaufnahmen bzw. Produktionen und ihre Rechte hinsichtlich der angefertigten Aufnahmen informiert werden.

  4. Nachweise für die erforderlichen Genehmigungen sind mindestens 14 Tage vor Dreh- bzw. Produktionsbeginn bei tap Media einzureichen. Im Falle der Ermangelung einer erforderlichen Genehmigung, ist tap Media berechtigt, den Dreh bzw. die Produktion zu verschieben oder abzusagen. Mehrkosten und der Ersatz bereits getätigter Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

V. Zusätzliche Verantwortlichkeiten bei der Vereinbarung von Luft- und Drohnenaufnahmen

  1. Für den Fall der Vereinbarung der Erstellung und Verarbeitung von Luftaufnahmen durch tap Media im Rahmen des Dreh- bzw. Produktionskonzepts, steht die Umsetzung unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Umsetzbarkeit hinsichtlich der Eignung des Dreh- bzw. Produktionsorts, etwa erforderlicher Flugerlaubnisse, etc. durch tap Media. Die Benutzung der Drohne wird nur nach vorheriger Prüfung freigegeben.

  2. Die Verpflichtung zur Erstellung von Luftaufnahmen steht unter dem Vorbehalt, dass die Wetterbedingungen am Tag des Drehs bzw. der Produktion hierfür geeignet sind. Bei starkem Wind und Regen ist ein Drohnenflug ausgeschlossen.

  3. Die Regelungen nach IV.(2),(3) und (4) gelten hinsichtlich des Luftaufnahmevorgangs und der anzufertigenden Luftaufnahmen sowie hinsichtlich etwaiger über am Dreh- bzw. Produktionsort gültige Allgemeinverfügungen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte hinaus erforderliche Aufstiegsgenehmigungen entsprechend.

VI. Fälligkeit von Rechnungen/Verzug

Nach Abnahme wird die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung sofort fällig, ist jedoch spätestens mit Valutierung am 10. Werktag nach erfolgtem Rechnungszugang ohne Abzüge zu zahlen. Der Ablauf dieses Zeitraums begründet bei nicht erfolgtem Zahlungseingang den Verzug des Auftraggebers.

VII. Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber tap Media nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Bei Beschädigung des verwendeten Equipments durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, hat der Auftraggeber den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der Ersatzanspruch unterliegt einem Abzug „neu für alt“ in angemessenem Umfang. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber im Falle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur unbenommen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass tap Media eine Wiederbeschaffung auch unterhalb des Neupreises möglich und zumutbar ist.

  3. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens bleibt tap Media vorbehalten.(4) Der Auftraggeber kann auf Wunsch seine Haftung gegenüber tap Media für Sachschäden am Equipment durch Vereinbarung einer Materialversicherung begrenzen. Falls der Auftraggeber die Haftungsbegrenzung in Anspruch nimmt, haftet er gegenüber tap Media für Sachschäden am eingesetzten Equipment nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (VII.(7)). Die Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten bleibt unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.

  4. Bei Drehs und Produktionen in Risikobereichen ist die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung für den Auftraggeber verpflichtend. Risikobereiche sind solche Dreh- und Produktionsorte, die ihrer objektiven Beschaffenheit und ihren objektiven äußerlichen Bedingungen nach eine erhöhte Gefahr einer Beschädigung des Dreh- und Produktionsmaterials mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Freiluftdrehs und -Produktionen in der Nähe von Wasser oder in unwegsamem Gelände sowie für Großveranstaltungen mit einer unbegrenzten Anzahl an Menschen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Dreh- und Produktionsmaterial aufhalten. Eine Prüfung der Risikoträchtigkeit und der Erforderlichkeit der Haftungsbegrenzung erfolgt durch tap Media im Zuge der Erstellung des vorläufigen Dreh- bzw. Produktionskonzepts und in Absprache mit dem Auftraggeber.

  5. Die Materialversicherung wird durch tap Media abgeschlossen und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Mindestprämie beträgt EUR 148,00 zzgl. Versicherungssteuer für einen Mindestversicherungswert von EUR 80.000 (Nettoneuwert). Der Auftraggeber kann eine entsprechende Materialversicherung auch selbst abschließen und deren Abschluss und Deckungssumme gegenüber tap Media nachweisen. IV.(4) gilt dann entsprechend.

  6. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Falle der Vereinbarung der Haftungsbegrenzung beträgt: bei Abhandenkommen oder Beschädigung des Equipments infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neubeschaffungswerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00; in allen anderen Fällen 10% der Reparaturkosten bzw. des Neubeschaffungswerts, höchstens jedoch EUR 1.022,00.

VIII. Gewährleistung durch tap Media

  1. Die Gewährleistung von tap Media für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Soweit die Gewährleistungspflicht die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz beinhaltet, gelten die Regelungen unter Abschnitt IX., es sei denn der Schadensersatzanspruch beruht auf einer Eigenschaftszusicherung (Garantie) von tap Media in Bezug auf das Dreh- bzw. Produktionskonzept.

IX. Haftung von tap Media

  1. Die Haftung von tap Media auf Schadensersatz, einschließlich der Haftung für Handlungen der Erfüllungsgehilfen von tap Media, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Pflicht haftet tap Media begrenzt in Höhe von EUR 5.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden. Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet tap Media unbegrenzt, wobei im kaufmännischen Verkehr ist die Haftung für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen, der kein leitender Angestellter ist, auf EUR 5.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden begrenzt ist. (3) Soweit die Haftung von tap Media ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt der Ausschluss oder die Begrenzung auch für außervertragliche (deliktische) Ansprüche.

  3. Soweit der Auftraggeber seine Pflichten nach IV.(2), (3) und V.(3) verletzt hat er tap Media bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Schadensersatz, Bußgeldern oder Geldstrafen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten freizustellen.

X. Zusatzleistungen von tap Media

Im Falle der Vereinbarung einer Technikpauschale umfasst dies den Einsatz folgender Geräte durch tap Media Personal: Kamera Equipment Canon und Sony DSLR inkl. Objektive und Hardware (Slider, Schulterpad, Gimbal, Stativ); Schnittprogramm Adobe Creative Cloud.

XI. Änderungen/Vertragssprache/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags dürfen nur schriftlich erfolgen. Auch eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

  2. Die Vertragssprache ist deutsch. Auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt wird, bleibt die deutsche Fassung vorrangig verbindlich.

  3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  4. Im kaufmännischen Verkehr oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Straubing, unbeschadet des Rechts von tap Media, Klage auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen zu erheben.

  5. Sollte eine vertraglich getroffene Regelung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Parteien, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch solch eine neue, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung des Vertrags eine nicht vorhergesehene Lücke offenbar wird.